Dies liess es notwendig erscheinen, ein Korrektiv zu schaffen, damit keine Steuerdaten übernommen werden mussten, welche nicht mehr aktuell waren. Mit der Umstellung auf die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung stellen die Steuerfaktoren am 31. Dezember des vorletzten Jahres die aktuellsten Steuerdaten dar. Der Bundesgesetzgeber hat die Kantone nicht verpflichtet, Aenderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse während des Anspruchsjahres zu berücksichtigen, und aus dem Umstand, dass die Geburt eines Kindes berücksichtigt wird, lassen sich keine weitergehenden Tatbestände für eine Berücksichtigung von Aenderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten.