Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Vorinstanz, der Kanton St. Gallen habe bereits vor Inkrafttreten von Art. 65 Abs. 3 KVG mit Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG eine Sonderregelung getroffen, welche der neuen Vorgabe entspreche. Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG wurde erlassen, als der Kanton St. Gallen noch das Steuersystem mit einer zweijährigen Vergangenheitsbemessung kannte. Dies liess es notwendig erscheinen, ein Korrektiv zu schaffen, damit keine Steuerdaten übernommen werden mussten, welche nicht mehr aktuell waren.