Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, haftet der von der Vorinstanz getroffenen Lösung die Gefahr der willkürlichen Handhabung des Gesetzes an. Aufgrund der vorinstanzlichen Rechtsprechung könnten Aenderungen während des Anspruchsjahres lediglich dann berücksichtigt werden, wenn die Prämienverbilligung noch nicht rechtskräftig festgelegt ist. Personen, bei denen erst im Anschluss an den rechtskräftigen Verbilligungsentscheid eine Aenderung in den persönlichen Verhältnissen eintritt, wären von der Möglichkeit zur Anpassung ausgeschlossen. Dies würde der rechtsungleichen Behandlung der Anspruchsberechtigten Tür und Tor öffnen.