Die Pflicht zur Berücksichtigung von Aenderungen während des Anspruchsjahres würde sodann dem Grundsatz widersprechen, dass die Prämienverbilligungen frühzeitig festzulegen sind und insbesondere darauf zu achten ist, dass die Berechtigten der Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG).