Die Vorinstanz verwies unter anderem auf die vorläufige Steuerrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2003 mit einem mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 1'100.--, was gemäss Einsprache einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 17'000.-- entspricht. Die der Beschwerdegegnerin von der neuen Wohngemeinde zugestellte vorläufige Steuerrechnung sagt aber noch nichts über ihre effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Die Steuerfaktoren können erst am Ende der Steuerperiode verbindlich festgestellt werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte