Zudem fällt mit der Geburt eines Kindes auch eine zusätzliche Krankenversicherungsprämie an. Die Berücksichtigung von Einkommensänderungen während des Anspruchsjahres würde hingegen einem Verzicht auf die Massgeblichkeit der Steuerdaten gleichkommen. Einen solchen Verzicht wollte der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vornehmen (vgl. BBl 1999, S. 844). Der Trennung der Ehe kann nicht wie der Geburt eines Kindes mit einer Anpassung der Prämienverbilligung Rechnung getragen werden.