Einzig bei der Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt (Art. 13 Abs. 1 VO zum EG zum KVG). Dies bedeutet aber nicht, dass auch andere Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen noch während des Anspruchsjahres berücksichtigt werden müssen. Die Geburt eines Kindes lässt sich im Hinblick auf den Zeitpunkt und die entsprechenden Auswirkungen auf den Anspruch auf Prämienverbilligung ohne weiteres feststellen und ohne zusätzliche Erhebungen berücksichtigen. Zudem fällt mit der Geburt eines Kindes auch eine zusätzliche Krankenversicherungsprämie an.