des Systems der Vergangenheitsbemessung bei den Staats- und Gemeindesteuern keine aktuellen Steuerdaten zur Verfügung hatten (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Teilrevision des KVG, BBl 1999, S. 844 f.). Das Bundesrecht schreibt indessen nicht vor, dass auch Aenderungen, die während des Anspruchsjahres eintreten, berücksichtigt werden müssen.