b) Streitig ist im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Trennung der Ehe und die Begründung eines eigenen Wohnsitzes durch die Beschwerdegegnerin und ihre beiden Kinder im Laufe des Jahres 2003 und die daraus resultierende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festlegung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2003 zu berücksichtigen sind bzw. die Nichtberücksichtigung dem Grundsatz von Art. 65 Abs. 3 KVG widerspricht.