Zwar ist in Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) ein Anspruch auf ein einfaches und rasches Verfahren verankert, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein zweistufiges kantonales Verfahren eigentlich ausschliesst, doch wollte der Gesetzgeber in diesem speziellen Bereich den Kantonen weitgehende Autonomie zugestehen, was auch im Gebot zum Erlass von eigenen Ausführungsvorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 510 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Sozialversicherungsanstalt ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art.