zudem ungerecht, ja willkürlich, da Personen, welche nach der rechtskräftigen Festlegung der Prämienverbilligung Aenderungen in den persönlichen und familiären Verhältnissen erfahren würden, von der Anpassung ausgeschlossen wären. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz teilte am 3. März 2004 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Darüber wird in Erwägung gezogen: