C./ Mit Eingabe vom 27. Februar 2004 erhob die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 10. Februar 2004 sei aufzuheben, der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 sei zu bestätigen und auf die Erhebung von amtlichen Kosten sei zu verzichten. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Verordnung seien die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht werde, massgebend. Diese Regelung bezwecke unter anderem, das Verfahren möglichst einfach zu halten.