Diese Regelung gehe einer abweichenden kantonalen Bestimmung vor. Mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse habe der Kanton St. Gallen bereits vor dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorgabe eine Sonderregelung getroffen, welche dem neuen Recht entspreche. Dabei werde bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit und damit auf die aktuellsten Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers abgestellt, sofern diese offensichtlich vom normalerweise massgebenden Einkommen, das aufgrund der am 31. Dezember des vorletzten Jahres massgeblichen Steuerveranlagung ermittelt werde, abweiche.