Das Versicherungsgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 10. Februar 2004 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung über den Anspruch der Rekurrentin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2003 an die Sozialversicherungsanstalt zurück. Es erwog, gemäss Bundesrecht müssten bei der Ueberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Diese Regelung gehe einer abweichenden kantonalen Bestimmung vor.