Am 6. Juni 2003 erhob P. A. Einsprache und beantragte eine neue Berechnung der Prämienverbilligung, da sich ihre Lebenssituation massiv verschlechtert habe. Sie sei seit 26. März 2003 alleinerziehende Mutter und ihr steuerbares Einkommen belaufe sich noch auf Fr. 17'000.--. Mit Entscheid vom 16. Juli 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab mit der Begründung, massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung seien die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht werde. Da die Einsprecherin am 1. Januar 2003 noch nicht vom Ehemann getrennt gelebt habe, könne ihrem Anliegen nicht entsprochen werden.