hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 11. Februar 2003 beantragte P. A. für sich und ihren Ehemann sowie die beiden Kinder eine individuelle Prämienverbilligung für die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2003. Das Gesuch ging am 3. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt ein. P. A. vermerkte, dass sie ab 1. April 2003 eine neue Adresse in G. habe. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt den Gesuchstellern eine Prämienverbilligung für das Jahr 2003 im Betrag von Fr. 756.30 zu.