{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-36_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4485&type=1563347022&cHash=3d83dfcabe66daf66e9b8e6b61d2adda", "Checksum": "2a7189587b03fb23f54b0fe3e30ba342"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:17", "Checksum": "4cd2af5c1c043f8ec2bc893fee5a6b8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36\nRegeste:\nKrankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36).\n\nNicht stichhaltig ist sodann das Argument der Vorinstanz, der Kanton St. Gallen habe\nbereits vor Inkrafttreten von Art. 65 Abs. 3 KVG mit Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG eine\nSonderregelung getroffen, welche der neuen Vorgabe entspreche. Art. 11 Abs. 3 EG\nzum KVG wurde erlassen, als der Kanton St. Gallen noch das Steuersystem mit einer\nzweijährigen Vergangenheitsbemessung kannte. Dies liess es notwendig erscheinen,\nein Korrektiv zu schaffen, damit keine Steuerdaten übernommen werden mussten,\nwelche nicht mehr aktuell waren. Mit der Umstellung auf die einjährige\nPostnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung stellen die Steuerfaktoren am\n31. Dezember des vorletzten Jahres die aktuellsten Steuerdaten dar. Der\nBundesgesetzgeber hat die Kantone nicht verpflichtet, Aenderungen der\nwirtschaftlichen Verhältnisse während des Anspruchsjahres zu berücksichtigen, und\naus dem Umstand, dass die Geburt eines Kindes berücksichtigt wird, lassen sich keine\nweitergehenden Tatbestände für eine Berücksichtigung von Aenderungen der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten. Bei der Berücksichtigung der Trennung der\nEhe wäre zudem, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, die Revision\ndes Verbilligungsentscheides bei beiden Ehegatten erforderlich. Für eine solche fehlt\njedoch eine gesetzliche Grundlage.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDa der Bundesgesetzgeber die Steuerfaktoren als Entscheidungsgrundlage für die\nPrämienverbilligung beibehalten wollte und das System der einjährigen\nPostnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung vorherrschend ist, erweisen\nsich die Berücksichtigung der familiären und persönlichen Verhältnisse am 1. Januar\ndes Anspruchsjahres und das Abstellen auf die am Ende des vorletzten Jahres\ngeltenden Steuerfaktoren aufgrund der vorstehenden Ueberlegungen als konform mit\nArt. 65 Abs. 3 KVG.\n\nd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der\nRekursentscheid vom 10. Februar 2004 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid\nder Sozialversicherungsanstalt vom 16. Juli 2003 zu bestätigen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten, zumal sich die Beschwerdegegnerin\nam Verfahren nicht beteiligt hat (Art. 97 VRP).\n\nDie Kosten des Rekursverfahrens sind ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit\nArt. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 10. Februar 2004\naufgehoben.\n\n2./ Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 16. Juni 2003 wird\nbestätigt.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden der\nBeschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden der\nBeschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n5./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen\nEntscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nbeim\n\nEidg. Versicherungsgericht, 6000 Luzern, erhoben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}