{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-36_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4485&type=1563347022&cHash=3d83dfcabe66daf66e9b8e6b61d2adda", "Checksum": "2a7189587b03fb23f54b0fe3e30ba342"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:17", "Checksum": "4cd2af5c1c043f8ec2bc893fee5a6b8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36\nRegeste:\nKrankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36).\n\nb) Streitig ist im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Trennung der Ehe und\ndie Begründung eines eigenen Wohnsitzes durch die Beschwerdegegnerin und ihre\nbeiden Kinder im Laufe des Jahres 2003 und die daraus resultierende Veränderung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festlegung der individuellen Prämienverbilligung\nfür das Jahr 2003 zu berücksichtigen sind bzw. die Nichtberücksichtigung dem\nGrundsatz von Art. 65 Abs. 3 KVG widerspricht.\n\nc) Wenn die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des\nJahres massgebend sind, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, so\nhandelt es sich dabei in der Regel um die aktuellsten Daten. Art. 65 Abs. 3 KVG ist vor\ndem Hintergrund zu beurteilen, dass zahlreiche Kantone in früheren Jahren aufgrund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Systems der Vergangenheitsbemessung bei den Staats- und Gemeindesteuern\nkeine aktuellen Steuerdaten zur Verfügung hatten (vgl. die Botschaft des Bundesrates\nzur Teilrevision des KVG, BBl 1999, S. 844 f.). Das Bundesrecht schreibt indessen nicht\nvor, dass auch Aenderungen, die während des Anspruchsjahres eintreten,\nberücksichtigt werden müssen.\n\nEinzig bei der Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem\nGeburtsmonat neu festgelegt (Art. 13 Abs. 1 VO zum EG zum KVG). Dies bedeutet aber\nnicht, dass auch andere Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen noch während\ndes Anspruchsjahres berücksichtigt werden müssen. Die Geburt eines Kindes lässt\nsich im Hinblick auf den Zeitpunkt und die entsprechenden Auswirkungen auf den\nAnspruch auf Prämienverbilligung ohne weiteres feststellen und ohne zusätzliche\nErhebungen berücksichtigen. Zudem fällt mit der Geburt eines Kindes auch eine\nzusätzliche Krankenversicherungsprämie an. Die Berücksichtigung von\nEinkommensänderungen während des Anspruchsjahres würde hingegen einem\nVerzicht auf die Massgeblichkeit der Steuerdaten gleichkommen. Einen solchen\nVerzicht wollte der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vornehmen (vgl. BBl 1999, S.\n844). Der Trennung der Ehe kann nicht wie der Geburt eines Kindes mit einer\nAnpassung der Prämienverbilligung Rechnung getragen werden. Würde auf den Beizug\nder Steuerdaten und auf die Massgeblichkeit der persönlichen und familiären\nVerhältnisse zu Beginn des Anspruchsjahres verzichtet, müsste ein gesondertes\nVeranlagungsverfahren durchgeführt werden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte\ner eine Regelung für die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen erlassen und\ninsbesondere auch die Ausrichtung von Zulagen während der schwebenden\nAnspruchsberechtigung sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen geregelt.\n\nDie Vorinstanz verwies unter anderem auf die vorläufige Steuerrechnung der\nBeschwerdegegnerin für das Jahr 2003 mit einem mutmasslichen Steuerbetrag von Fr.\n1'100.--, was gemäss Einsprache einem steuerbaren Einkommen von rund Fr.\n17'000.-- entspricht. Die der Beschwerdegegnerin von der neuen Wohngemeinde\nzugestellte vorläufige Steuerrechnung sagt aber noch nichts über ihre effektive\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Die Steuerfaktoren können erst am Ende der\nSteuerperiode verbindlich festgestellt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Pflicht zur Berücksichtigung von Aenderungen während des Anspruchsjahres\nwürde sodann dem Grundsatz widersprechen, dass die Prämienverbilligungen\nfrühzeitig festzulegen sind und insbesondere darauf zu achten ist, dass die\nBerechtigten der Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen\n(vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG).\n\nWie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, haftet der von der Vorinstanz\ngetroffenen Lösung die Gefahr der willkürlichen Handhabung des Gesetzes an.\nAufgrund der vorinstanzlichen Rechtsprechung könnten Aenderungen während des\nAnspruchsjahres lediglich dann berücksichtigt werden, wenn die Prämienverbilligung\nnoch nicht rechtskräftig festgelegt ist. Personen, bei denen erst im Anschluss an den\nrechtskräftigen Verbilligungsentscheid eine Aenderung in den persönlichen\nVerhältnissen eintritt, wären von der Möglichkeit zur Anpassung ausgeschlossen. Dies\nwürde der rechtsungleichen Behandlung der Anspruchsberechtigten Tür und Tor\nöffnen.\n\n"}