{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-36_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4485&type=1563347022&cHash=3d83dfcabe66daf66e9b8e6b61d2adda", "Checksum": "2a7189587b03fb23f54b0fe3e30ba342"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:17", "Checksum": "4cd2af5c1c043f8ec2bc893fee5a6b8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36\nRegeste:\nKrankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36).\n\nC./ Mit Eingabe vom 27. Februar 2004 erhob die Sozialversicherungsanstalt\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 10.\nFebruar 2004 sei aufzuheben, der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 sei zu\nbestätigen und auf die Erhebung von amtlichen Kosten sei zu verzichten. Zur\nBegründung wird im wesentlichen vorgebracht, nach dem klaren Wortlaut der\neinschlägigen Verordnung seien die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1.\nJanuar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht werde, massgebend.\nDiese Regelung bezwecke unter anderem, das Verfahren möglichst einfach zu halten.\nAus verwaltungsökonomischen Gründen sei es kaum möglich, Aenderungen in den\npersönlichen und familiären Verhältnissen während des laufenden Jahres zu\nberücksichtigen und die damit zusammenhängenden Einkommensveränderungen zu\nermitteln. Sodann sei unklar, welche Veränderungen während des Jahres\nberücksichtigt werden müssten. Die Berücksichtigung von Aenderungen erscheine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzudem ungerecht, ja willkürlich, da Personen, welche nach der rechtskräftigen\nFestlegung der Prämienverbilligung Aenderungen in den persönlichen und familiären\nVerhältnissen erfahren würden, von der Anpassung ausgeschlossen wären. Auf die\nweiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden\nErwägungen näher eingegangen.\n\nDie Vorinstanz teilte am 3. März 2004 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur\nBeschwerde.\n\nDie Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Zwar ist in\nArt. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (SR 830.1) ein Anspruch auf ein einfaches und rasches\nVerfahren verankert, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein\nzweistufiges kantonales Verfahren eigentlich ausschliesst, doch wollte der Gesetzgeber\nin diesem speziellen Bereich den Kantonen weitgehende Autonomie zugestehen, was\nauch im Gebot zum Erlass von eigenen Ausführungsvorschriften zum Ausdruck kommt\n(vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003,\nRz 510 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Sozialversicherungsanstalt ist zur\nErgreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2004 entspricht zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ a) Nach Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die\nKrankenversicherung (sGS 331.11, abgekürzt EG zum KVG) bildet in der Regel die\nletzte definitive Steuerveranlagung die Grundlage für die Festsetzung des die\nPrämienverbilligung auslösenden Einkommens und Vermögens. Entspricht das\nermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so\nwird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG zum KVG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung\nüber die Krankenversicherung (sGS 331.111, abgekürzt VO zum EG zum KVG) sind für\ndie Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem\nWohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton\ndie persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für\ndas die Prämienverbilligung beansprucht wird.\n\nNach Art. 12 Abs. 4 VO zum EG zum KVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung\n(nGS 38-8) wird auf die Steuerveranlagung abgestellt, die am 31. Dezember des\nvorletzten Jahres massgeblich ist. Liegt keine definitive Veranlagung vor, wird auf die\nvorläufige Rechnungstellung des vorletzten Jahres abgestellt. Nach Vorliegen der\nrechtskräftigen Veranlagung kann die anspruchsberechtigte Person innert dreissig\nTagen die Neuberechnung der Prämienverbilligung verlangen (Art. 12 Abs. 5 VO zum\nEG zum KVG).\n\nArt. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10, abgekürzt KVG)\nbestimmt, dass die Kantone dafür sorgen, dass bei der Ueberprüfung der\nAnspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die\naktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der\nFeststellung der Bezugsberechtigung haben die Kantone zudem dafür zu sorgen, dass\ndie Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten\nPersonen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.\n\n"}