{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-36_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4485&type=1563347022&cHash=3d83dfcabe66daf66e9b8e6b61d2adda", "Checksum": "2a7189587b03fb23f54b0fe3e30ba342"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:17", "Checksum": "4cd2af5c1c043f8ec2bc893fee5a6b8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/36\nRegeste:\nKrankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum KVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot, bei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht nicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und Aenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt eines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht mehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/36\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.06.2004\nEntscheiddatum: 10.06.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 10.06.2004\nKrankenversicherungs-Prämienverbilligung, Art. 9 Abs. 1 VO zum EG zum\nKVG (sGS 331.111); Art. 65 KVG (SR 832.10). Dem bundesrechtlichen Gebot,\nbei der Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und\nFamilienverhältnisse zu berücksichtigen, widerspricht das kantonale Recht\nnicht, welches auf die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar abstellt und\nAenderungen während des Anspruchsjahres, abgesehen von der Geburt\neines Kindes, die zu berücksichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht\nmehr Rechnung trägt (Verwaltungsgericht, B 2004/36).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Wassergasse 44, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nP. A.,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nindividuelle Prämienverbilligung 2003\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Am 11. Februar 2003 beantragte P. A. für sich und ihren Ehemann sowie die beiden\nKinder eine individuelle Prämienverbilligung für die Krankenversicherungsbeiträge für\ndas Jahr 2003. Das Gesuch ging am 3. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt\nein. P. A. vermerkte, dass sie ab 1. April 2003 eine neue Adresse in G. habe.\n\nMit Verfügung vom 30. Mai 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt den\nGesuchstellern eine Prämienverbilligung für das Jahr 2003 im Betrag von Fr. 756.30 zu.\n\nAm 6. Juni 2003 erhob P. A. Einsprache und beantragte eine neue Berechnung der\nPrämienverbilligung, da sich ihre Lebenssituation massiv verschlechtert habe. Sie sei\nseit 26. März 2003 alleinerziehende Mutter und ihr steuerbares Einkommen belaufe sich\nnoch auf Fr. 17'000.--.\n\nMit Entscheid vom 16. Juli 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab\nmit der Begründung, massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung seien die\npersönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die\nPrämienverbilligung beansprucht werde. Da die Einsprecherin am 1. Januar 2003 noch\nnicht vom Ehemann getrennt gelebt habe, könne ihrem Anliegen nicht entsprochen\nwerden.\n\nB./ Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 erhob P. A. mit Eingabe vom 15.\nAugust 2003 Rekurs beim Versicherungsgericht und wiederholte die in der Einsprache\nvorgebrachten Gründe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Versicherungsgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 10. Februar 2004 gut,\nhob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen\nund zu neuer Verfügung über den Anspruch der Rekurrentin auf Prämienverbilligung für\ndas Jahr 2003 an die Sozialversicherungsanstalt zurück. Es erwog, gemäss\nBundesrecht müssten bei der Ueberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die\naktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Diese\nRegelung gehe einer abweichenden kantonalen Bestimmung vor. Mit Bezug auf die\nEinkommensverhältnisse habe der Kanton St. Gallen bereits vor dem Inkrafttreten der\nbundesrechtlichen Vorgabe eine Sonderregelung getroffen, welche dem neuen Recht\nentspreche. Dabei werde bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf die\ntatsächliche Leistungsfähigkeit und damit auf die aktuellsten Einkommensverhältnisse\ndes Gesuchstellers abgestellt, sofern diese offensichtlich vom normalerweise\nmassgebenden Einkommen, das aufgrund der am 31. Dezember des vorletzten Jahres\nmassgeblichen Steuerveranlagung ermittelt werde, abweiche. Mit Bezug auf die\nfamiliären Verhältnisse kenne das kantonale Recht hingegen nur einen\nAusnahmesachverhalt, indem bei der Geburt eines Kindes das massgebende\nEinkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt werde. Weitere\nAnpassungsvorbehalte an aktuelle Aenderungen in den familiären Verhältnissen seien\ndagegen nicht vorgegeben. Damit genüge die kantonalrechtliche Regelung der\numfassender zu verstehenden bundesrechtlichen Vorgabe nicht mehr.\n\n"}