2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, 9001 St. Gallen) – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte