Diese unterschiedliche Behandlung ist vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Abwegig ist ausserdem das Argument, der Staat verlange einerseits von ihm Zahlungen und Unterstützungen für seine Ehefrau und zeihe ihn andererseits der Scheinehe, was krass widersprüchlich und ein Verstoss gegen Treu und Glauben sei. Der Beschwerdeführer blieb den Nachweis schuldig, dass er für Leistungen zugunsten seiner Ehefrau ins Recht gefasst wurde. Im übrigen fallen die Wirkungen der Heirat mit der Qualifikation einer Ehe als Scheinehe nicht ohne weiteres dahin. 3./ Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.