f) Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, dass er rechtsungleich behandelt und diskriminiert wurde. Die Ungleichbehandlung von Ausländern aus Staaten der EU und Drittstaaten stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV dar. Diese unterschiedliche Behandlung ist vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben.