ee) Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 16. März 2004 i.S. H.J. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O. und vom 20. August 2002 i.S. D.S.). Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) bezweckt nach Art. 1 lit. a ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung.