in einem Reinigungsunternehmen. Im Hinblick auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage bestehen daher keine Gründe, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keine familiären Verpflichtungen gegenüber Personen, die in der Schweiz leben. Eine Rückkehr nach Montenegro ist nach einem Aufenthalt von knapp zwei Jahren in der Schweiz aufgrund der konkreten Umstände nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden.