Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Eine weitgehende Integration konnte daher aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht erfolgen. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, er spreche recht ordentlich deutsch, kann offen bleiben. Jedenfalls wurde für die Befragung ein Dolmetscher beigezogen. Der Beschwerdeführer arbeitet als Mitarbeiter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte