dd) Nach Ziff. 654 der Weisungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung vom Februar 2003 kann die Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich um Härtefälle zu vermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten und der Integrationsgrad. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben.