bb) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 5. Juni 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht. Beide Ehegatten leben mit ihren neuen Lebenspartnern zusammen. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, er wolle seine Freundin heiraten. Somit kann aus der formal noch bestehenden Ehe nichts zugunsten einer Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt daher im Ermessen der Vorinstanz.