e) Selbst wenn das Vorliegen einer Scheinehe verneint würde, kann die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. aa) Auch wenn eine Ehe nicht nur zum Schein eingegangen worden wäre, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit Hinweis). Rechtsmissbrauch liegt wie erwähnt vor, wenn sich der Ausländer in