Diese Beteuerung ist aber nicht glaubhaft. Es fällt nämlich auf, dass er sich in den Befragungen bei der Polizei und beim Ausländeramt sehr teilnahmslos zum Verhalten seiner Ehefrau äusserte und den Umstand, dass diese wenige Wochen nach der Heirat von einem anderen Mann schwanger wurde und er bei der Einreise in die Schweiz davon erfuhr, in einer auffallend teilnahmslosen Art und Weise schilderte. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer das Eingehen der Ehe offenbar als eine Art geschäftsmässigen Vorgang betrachtete und im Lichte der gesamten Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Absicht zum Eingehen einer echten Lebensgemeinschaft auch bei ihm gefehlt hat.