gg) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz angenommen werden kann und diese vielmehr zu Recht davon ausgegangen ist, die Ehe des Beschwerdeführers mit C. sei eine Scheinehe. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Erw. 3, S. 3 - 7). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, aus seiner Sicht sei der Wille zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft echt gewesen. Diese Beteuerung ist aber nicht glaubhaft.