dd) Fest steht weiter, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers rund einen Monat nach der Hochzeit von ihrem derzeitigen Lebenspartner schwanger wurde. Auch dies bildet ein gewichtiges Indiz, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Claudia Ledermann nicht mit der Absicht geschlossen wurde, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Ebenfalls bildet der Umstand, dass die Eheleute nach der Einreise des Ehemannes in die Schweiz lediglich rund einen Monat zusammenlebten, ein Indiz für den fehlenden Willen zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte