cc) Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Oktober/ November 2001 kennenlernten. Die Heirat fand am 10. Januar 2002 in Montenegro statt. In der sehr kurzen Bekanntschaftszeit vor der Ehe liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für eine Scheinehe (BGE 122 II 295). Daran ändert der Umstand nichts, dass nicht sämtliche Ehen, die nach kurzer Bekanntschaftszeit geschlossen werden, als Scheinehen gelten.