Da das Begehren gemeinsam gestellt wurde, wurde der Scheidung von seiten des Ehemannes in jenem Zeitpunkt kein Widerstand entgegengesetzt. Die Ehefrau hatte somit keine Veranlassung, unwahre und belastende Aussagen zu machen, die ihrem Ehemann in bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachteilig waren.