Somit ist davon auszugehen, dass konkrete Leistungen seitens der Familie des Ehemannes erbracht wurden. Auch wurden gegen die Ehefrau nach eigenen Angaben Drohungen geäussert, falls sie entsprechende Aussagen bei den Behörden machen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können die Aussagen der Ehefrau gesamthaft als glaubwürdig betrachtet werden. Zum Zeitpunkt der Befragung durch das Ausländeramt war das gemeinsame Begehren auf Scheidung der Ehe anhängig. Da das Begehren gemeinsam gestellt wurde, wurde der Scheidung von seiten des Ehemannes in jenem Zeitpunkt kein Widerstand entgegengesetzt.