Die Tante des Beschwerdeführers bestätigte, dass sie Schulden der Ehefrau bezahlt habe. Dies sei jedoch nur deshalb erfolgt, damit der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bekomme. Sie habe der Ehefrau für drei Monate den Wohnungszins bezahlt. Hätte sie dies nicht gemacht, hätte der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erhalten.