Immerhin ist festzuhalten, dass auch eine gute Ausbildung keine Gewähr bietet, in einem Land mit relativ hoher Arbeitslosenrate eine Anstellung zu finden. Jedenfalls ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, es sei für den Beschwerdeführer praktisch ausgeschlossen gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, wenn er nicht eine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person geheiratet hätte.