Im weiteren steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Heirat mit einer Schweizerin oder einer Niedergelassenen eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen konnte. Diese Tatsachen durfte die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe werten.