aa) Die Vorinstanz erwog, es wäre für den Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nicht-EU-Landes praktisch unmöglich gewesen, ausser durch Eheschluss eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es gehe nicht an, derart einfach und kurzschlüssig zu argumentieren. Dies würde bedeuten, dass auf Verdacht hin gleich alle Heiratswilligen aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern der Scheinehe geziehen werden müssten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte