Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe deuten, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende bzw. bestandene Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.).