Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden (BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen.