Wenn sich ein Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, handelt er rechtsmissbräuchlich. Liegen klare Hinweise vor, dass die Führung der Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens nach Art. 114 ZGB der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält (BGE 128 II 151 f.).