Sodann verwirkt der Rechtsanspruch auf Aufenthalt, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrecht erhalten wird, damit dem ausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der Schweiz nicht entzogen wird (BGE 121 II 97 ff.). Wenn sich ein Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, handelt er rechtsmissbräuchlich.