der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die dort zitierte Literatur verwiesen werden. Besteht für die besagten Sachumstände keine Orientierungspflicht, so liegt auch kein zwingender Grund vor, die Vorinstanz zur Edition entsprechender Akten zu verpflichten und diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. 3./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG).