Ueber solche allgemein bekannten Tatsachen ist nach den dargelegten Grundsätzen kein Beweisverfahren durchzuführen. Es stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids einen Hinweis zur Fundstelle von allgemeinen wirtschaftlichen Eckdaten macht, ohne den Beschwerdeführer zuvor zur Stellungnahme einzuladen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte