Der Umstand, dass in wirtschaftlicher Hinsicht für breite Bevölkerungsschichten ein erheblicher Anreiz für eine Übersiedlung aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz besteht, darf als notorische Tatsache betrachtet werden. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz gemachte Feststellung, dass die Arbeitsmarktsituation für Arbeitsuchende in der Schweiz wesentlich vorteilhafter ist als im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ueber solche allgemein bekannten Tatsachen ist nach den dargelegten Grundsätzen kein Beweisverfahren durchzuführen.