Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, an Beweiserhebungen teilzunehmen oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Ueber unbestrittene oder notorische Tatsachen muss allerdings kein Beweis geführt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 988 f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, Serbien und Montenegro weise, wie der Beschwerdeführer richtig ausführe, zwar ein wirtschaftliches Wachstum aus; die Arbeitslosenquote betrage aber 29,6 Prozent und die Inflationsrate 88,9 Prozent.