© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) haben die Parteien in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Im kantonalen Verfahrensrecht ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 15 VRP verankert. Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.