2./ In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und geltend gemacht, die Vorinstanz stütze sich in ihren Erwägungen über die angebliche Arbeitslosenquote in Serbien und Montenegro auf Angaben, die sie dem Internet entnommen habe. Mit diesen Angaben sei der Beschwerdeführer nie konfrontiert worden. Die Vorinstanz hätte die beigezogene Veröffentlichung bzw. das beigezogene Zahlenmaterial vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreiten müssen. Es handle sich um eine vorenthaltene Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts.