Der Beschwerdeführer bestreitet im wesentlichen, mit C. eine Scheinehe eingegangen zu sein. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Darüber wird in Erwägung gezogen: